Compliance

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht: Wer ist befreit?

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2026

Kurzfassung: Die E-Rechnungspflicht gilt für B2B-Rechnungen in Deutschland. Es gibt aber wichtige Ausnahmen: Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht befreit, Kleinbetragsrechnungen und B2C-Umsätze sind generell ausgenommen.

Übersicht: Wer ist von was befreit?

Situation Ausstellungspflicht Empfangspflicht
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ❌ Befreit (dauerhaft) ✅ Pflicht seit 1.1.2025
Rechnungen an Privatpersonen (B2C) ❌ Nicht betroffen
Kleinbetragsrechnungen unter 250 € ❌ Ausgenommen ✅ Empfangen muss möglich sein
Fahrausweise / Tickets ❌ Ausgenommen
Bestimmte steuerbefreite Umsätze ❌ Ausgenommen (§ 4 Nr. 8–29 UStG)
Ausländische Unternehmen ohne DE-Niederlassung ❌ Nicht betroffen

Ausnahme 1: Rechnungen an Privatpersonen (B2C)

Die E-Rechnungspflicht gilt ausschließlich für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B). Stellst du Rechnungen an Privatpersonen — zum Beispiel als freie Fotografin für Hochzeitsfotos oder als Handwerker für Privataufträge — bist du von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen. Normal-PDF bleibt dort zulässig.

Ausnahme 2: Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Bist du Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG (Vorjahresumsatz unter 22.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich unter 50.000 €), musst du keine E-Rechnungen ausstellen. Diese Ausnahme ist dauerhaft — sie gilt nicht nur während einer Übergangsfrist.

Du musst jedoch weiterhin E-Rechnungen empfangen können. Und wenn du freiwillig ZUGFeRD nutzen möchtest, ist das ohne weiteres erlaubt. Mehr Details: E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Ausnahme 3: Kleinbetragsrechnungen unter 250 €

Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 250 € (brutto) müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden. Das ergibt sich aus § 33 UStDV, der auch vereinfachte Angaben bei Kleinbetragsrechnungen erlaubt.

Praxisbeispiel: Du kaufst als Unternehmen Büromaterial für 87 € und erhältst einen Kassenbon. Der muss kein ZUGFeRD sein.

Ausnahme 4: Fahrausweise und Tickets

Fahrausweise (Bahn, Bus, Flug) sind generell von den Pflichtangaben für Rechnungen ausgenommen und müssen keine E-Rechnungen sein. Das gilt unabhängig vom Betrag.

Ausnahme 5: Steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 8–29 UStG

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit und damit auch von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Dazu gehören unter anderem:

Wenn du in einem dieser Bereiche tätig bist, solltest du mit deinem Steuerberater klären, ob und in welchem Umfang du betroffen bist.

Ausnahme 6: Ausländische Unternehmen

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt nur für im Inland steuerbare Umsätze von Unternehmen, die im deutschen Steuerrecht erfasst sind. Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte oder umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland sind nicht betroffen.

Wichtig: Empfängst du als deutsches Unternehmen eine Rechnung von einem ausländischen Lieferanten ohne DE-Registrierung, musst du diese nicht im E-Rechnungsformat erhalten — kannst es aber.

Häufige Fragen

Bin ich als gemeinnütziger Verein befreit?
Gemeinnützige Körperschaften, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, sind nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen. Bei gemischten Tätigkeiten (steuerfreie und steuerpflichtige) sollte ein Steuerberater die konkrete Situation beurteilen.

Was gilt für Vermieter von Wohnimmobilien?
Grundstücksvermietung ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerbefreit — und damit von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Gewerbliche Vermietung mit Umsatzsteuer ist hingegen betroffen.

Hinweis: Diese Seite gibt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskunft zu deiner konkreten Situation wende dich an einen Steuerberater oder das Bundesfinanzministerium (bmf.de).

Weiterführend: E-Rechnungspflicht im Überblick · E-Rechnung für Kleinunternehmer